Es sollte eine bessere Kontrolle und eine bessere Aufklärung über Zwangsmassnahmen in Gessundheitseinrichtungen geben. Die Massnahmen müssen klar begründet werden. Bei Verdacht auf Missbrauch gegenüber den Klienten aufgrund solcher Zwangsmassnahmen sollten diese Entscheide von den Klienten anschliessend vereinfacht über einen rechtlichen Weg angefochten werden können. Es muss die Möglichkeit geben, dass Urteilsfähige 3. Personen für Urteilungsunfähige Klienten eine Anklage einreichen können. Die Klienten müssen bei einem Rechtszuspruch verhältnissmässig entschädigt werden.
Es soll den Klientenschutz gewährleisten. Klienten können so vor missbräuchlichen Aktionen geschützt werden oder erhalten nach spezifischen Vorfällen die Möglichkeit dies vereinfacht auch wirksam an zu klagen.
Timeline
11.03.20
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