Gleichstellung Frau und Mann beim Gesetzesartikel Strafgesetzbuch Art. 190

Autor
Roger
Status
Eingereicht
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Beschreibung des Anliegens

Der Art. 190 2. «Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre», Abschnitt Vergewaltigung, lautet aktuell wie folgt:
«1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»
Wir fordern die Aufhebung der Definition «weiblichen Geschlechts». Neu soll von «Personen» die Rede sein.

Begründung

Gleichstellung von Mann und Frau. Es ist Tatsache, dass ein Mann ebenfalls vergewaltigt werden kann. Der Schutz gilt ja sogar für Tiere.
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Forderung des Jugendparlaments Kanton Zürich. Behandelt an der 3. Jugendparlamentssitzung vom 2. Februar 2019 und zur Teilnahme an der Kampagne "Verändere die Schweiz" verabschiedet mit 80 "Ja" gegenüber 2 "Nein" bei 2 Enthaltungen

Timeline

06.05.19

Anliegen eingereicht.